AGB

 

Allgemeine Verkaufs-, Garantie-, und Lieferbedingungen der AZ-Tech GmbH

1.Geltungsbereich
Die nachstehend angeführten Verkaufs-, Garantie-, und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages und können nur schriftlich, mit beidseitigem Einverständnis, geändert werden.

2. Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der AZ-Tech GmbH.

3. Angebote:
Unsere Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
Angebote werden nur schriftlich erteilt.
Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An die AZ-Tech GmbH gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern damit nicht ein von der AZ-Tech GmbH erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens der AZ-Tech GmbH.
Der Auftraggeber ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen bei der AZ-Tech GmbH gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.
Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.

5. Preise:
Den Preisen ist zugrundegelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe) und/oder
b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist die AZ-Tech GmbH frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsführung der AZ-Tech GmbH kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt ihrer Mitarbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hiedurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.
Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

7. Leistungsfristen und Termine:
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die AZ-Tech GmbH dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Auftraggeber verzögert oder unterbrochen, so werden - auch garantierte - vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die die AZ-Tech GmbH selbst zu vertreten hat. Trifft die AZ-Tech GmbH kein Verschulden hat der Auftraggeber alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen; der Unternehmer kann seine jeweils bereits erbrachten Leistungen, auch die für diesen Auftrag beigestellten Materialien und Geräte und dergleichen, mittels Teilrechnung fällig zu stellen.
Sollte der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß verursachenden Umstände nicht sorgen, ist die AZ-Tech GmbH berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die die AZ-Tech GmbH anderweitig verfügt hat, von ihr innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachzuschaffen..

8. Eigentumsvorbehalt:
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AZ-Tech GmbH.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluß Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist das Unternehmen berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

9. Zahlung:
Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank die Gutschrift für die AZ-Tech GmbH vornimmt.
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent p. a. zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen der AZ-Tech GmbH, ausgeschlossen, es sei denn, daß die AZ-Tech GmbH zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Auftraggebers bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist die AZ-Tech GmbH berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

10. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass
· bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
· bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird;
darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Einbruchmeldeanlage nicht.
Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
Daraus resultierende Kosten (z.Bsp. Kosten für Exekutiveinsätze) können nicht der AZ-Tech GmbH in Rechnung gestellt werden.
Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Alle Informationen und Unterlagen betreffend der eingesetzten Produkte und Anlagen der Sicherheitstechnik unterliegen der strengsten Geheimhaltung und der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten betreffend Produkte und Anlagen an Dritte bzw. Laien weiterzugeben.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Ablauf des Vertrages bestehen.

11. Gewährleistung:
Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.

12. Schadenersatz:
Die AZ-Tech GmbH haftet für von ihr verschuldete Schäden nur an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen die das Unternehmen im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für die AZ-Tech GmbH mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der AZ-Tech GmbH ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.
Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Graz.

AZ-Tech GmbH Stand:  2012